Deutsche Rentenversicherung

Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen seit 1. Januar 2023

Häufige Fragen und Antworten

Allgemeines

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.

Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten seit 1. Januar 2023?

Altersrenten

Altersrenten können seit 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.

 

Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten können seit 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 18.558,75 Euro (Stand: 01.01.2024).

Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Weitere Informationen zum Leistungsvermögen bei Erwerbsminderungsrenten: Erwerbsminderungsrenten | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Gelten die neuen Hinzuverdienstregelungen für alle Rentnerinnen und Rentner?

Ja. Die neuen Hinzuverdienstregelungen gelten für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Werden die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten jährlich neu festgelegt?

Ja. Die Sozialversicherungsrechengrößen, die auch der Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen zugrunde liegen, werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr neu festgelegt. Dadurch erfolgt eine automatische Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenzen entsprechend der Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.

Gelten unterschiedliche Hinzuverdienstregelungen in den alten und neuen Bundesländern?

Nein. Die Hinzuverdienstregelungen gelten in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen.

Gelten die neuen Hinzuverdienstregelungen zeitlich befristet?

Nein. Die neuen Hinzuverdienstregelungen gelten unbefristet.

Kann ich wie bisher neben meiner Rente weiterarbeiten?

Ja. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten können Sie ab 2023 “normal“ weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens. Bis Dezember 2022 galt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro.

Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente beachten Sie bitte, dass der Hinzuverdienst ungeachtet der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen auch weiterhin nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden darf. Anderenfalls kann Ihr Rentenanspruch entfallen.

Muss ich der Rentenversicherung Änderungen beim Hinzuverdienst neben meiner Rente mitteilen?

Beziehen Sie eine Altersrente gilt: Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten müssen Sie ab 2023 die Rentenversicherung nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informieren.

Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente gilt: Sie müssen weiterhin die Rentenversicherung über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des erzielten Hinzuverdienstes informieren. Das gilt auch für diesbezügliche Änderungen. Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus einer abhängigen Beschäftigung, der steuerliche Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.

Was wird aus meinen weiterhin eingezahlten Rentenbeiträgen?

Arbeiten Sie neben dem Bezug Ihrer vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, sind Sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Besteht Versicherungspflicht, zahlen Ihr Arbeitgeber und Sie weiterhin jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge werden mit Erreichen des regulären Rentenalters oder beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente berücksichtigt.

Kann ich trotz der aufgehobenen Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten eine Teilrente beantragen?

Ja. Sie können Ihre Altersrente auch als Teilrente beziehen. Die Höhe der Teilrente legen Sie selbst fest. Die Teilrente muss mindestens 10 Prozent und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente betragen. Der Rentenanteil, auf den Sie zunächst verzichten, wird später mit einem geringeren oder ohne Abschlag gezahlt. Ausnahme: Beim Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfolgt die Zahlung immer abschlagsfrei.

Muss ich den Arbeitgeber benachrichtigen, dass ich eine Rente beziehe?

Bei Zahlung einer Rente sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden. Unter Umständen kann sich der zusätzliche Rentenbezug steuerlich auf die Beschäftigung auswirken.

Sind meine Einkünfte aus Beschäftigung und Rente steuerpflichtig?

Sowohl Ihre Beschäftigung als auch Ihre Rente können steuerpflichtig sein. Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 82 Prozent, ein Anteil von 18 Prozent bleibt steuerfrei. Beginnt die Rente 2023, beträgt der Besteuerungsanteil 83 Prozent und 17 Prozent der Rente bleiben steuerfrei.

Muss ich für meine Beschäftigung und für den Bezug meiner Rente in der Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zahlen?

Die gesetzliche Krankenkasse entscheidet, ob Sie der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Bei bestehender Versicherungspflicht unterliegen in der Regel sowohl die Einkünfte aus Ihrer Beschäftigung als auch Ihre Rente der Beitragspflicht. Sind Sie freiwillig oder privat krankenversichert, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Welche Regelungen galten zum Hinzuverdienst beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente bis 31. Dezember 2022?

Wurde vor Erreichen des regulären Rentenalters eine vorgezogene Altersrente bezogen, galt bis zum 31. Dezember 2022 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Lag der Hinzuverdienst über diesen 46.060 Euro, wurde der über dieser Grenze liegende Betrag durch 12 geteilt. Davon wurden 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Die gekürzte Rente wurde dann als sogenannte Teilrente gezahlt.

Welche Regelungen galten zum Hinzuverdienst beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente bis 31. Dezember 2022?

Je nachdem, ob ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bestand, galten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde die Hinzuverdienstgrenze individuell ermittelt. Sie orientierte sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. 2022 lag die Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 15.989 Euro.

Die Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung betrug 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Lag der tatsächliche Verdienst über 6.300 Euro, wurde der über dieser Grenze liegende Betrag durch 12 geteilt. Davon wurden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Darüber hinaus durfte die gekürzte Rente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zusammen einen bestimmten Höchstbetrag (sogenannter Hinzuverdienstdeckel) nicht überschreiten. Andernfalls wurde die Rente weiter gekürzt.

Der Hinzuverdienstdeckel betrug mindestens

  • bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel der individuellen Hinzuverdienstgrenze und des Monatsbetrags der Rente in voller Höhe,
  • bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel von 6.300 Euro und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe.

Mit welchem Gesetz wurden die Neuregelungen zum Hinzuverdienst geregelt?

Die Neuregelungen wurden mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) geregelt.

Ab wann treten die gesetzlichen Neuregelungen zum Hinzuverdienst in Kraft?

Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz traten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

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