Den so genannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten alle Personen, die nach § 79 Satz 1 Einkommensteuergesetz unmittelbar zulageberechtigt sind und die zu Beginn des Beitragsjahres, für das die erhöhte Zulage „Berufseinsteiger-Bonus“ gezahlt werden soll, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das Gesetz knüpft an die für den Bezug von Kindergeld bzw. die Gewährung von Freibeträgen nach § 32 Absätze 4 bzw. 6 Einkommensteuergesetz maßgebliche Altersgrenze an.
Der „Berufseinsteiger-Bonus“ beträgt 200 Euro. Die Grundzulage wird einmalig um diesen Betrag erhöht.
Ja, die Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-Bonus“, wird gekürzt, wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wurde. Sofern für zwei Altersvorsorgeverträge die Zulage beantragt wird, erfolgt eine Verteilung der gesamten Zulage (Grundzulage und „Berufseinsteiger-Bonus“) im Verhältnis zu dem geleisteten Eigenbeitrag je Vertrag.
Nein, weil der „Berufseinsteiger-Bonus“ nur für das erste Beitragsjahr gewährt wird, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Nein, der einmalige Erhöhungsbetrag bleibt bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung außer Betracht: Das Finanzamt stellt den Zulageanspruch der Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug gegenüber und prüft, ob die Steuerfreistellung der Altersvorsorgebeiträge bereits durch die Zulage bewirkt wird. Dieses Ergebnis der Steuerfreistellung wird insbesondere bei jungen Berufseinsteigern regelmäßig bereits durch die Grundzulage erzielt. Die Einbeziehung des Erhöhungsbetrages in die Günstigerprüfung würde insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Nichteinbeziehung des Berufseinsteigerbonus in die Günstigerprüfung soll den Anreiz zur privaten Altersvorsorge erhöhen, weil dieser Bonus für Berufseinsteiger nunmehr in jedem Fall ohne Wechselwirkungen mit dem Sonderausgabenabzug uneingeschränkt dem Zulageberechtigten zugute kommt.
Da der „Berufseinsteiger-Bonus“ Bestandteil der Grundzulage ist, muss er entsprechend in der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz als „Grundzulage“ ausgewiesen werden. Die Anbieter können zusätzlich Angaben zum Erhöhungsbetrag aufnehmen.