§ 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz umfasst die Erweiterung des unmittelbar förderberechtigten Personenkreises die Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus einem Alterssicherungssystem beziehen, das von der Niveauabsenkung durch die Rentenreform 2001 betroffen ist.
Die im Gesetz genannten Personen sind nunmehr unmittelbar förderberechtigt, weil sie in diesen Fällen gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Altersicherungssystem aufzubauen. Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit der Begründung einer Förderberechtigung über die Erwerbstätigkeit.
Zum begünstigten Personenkreis gehören die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, die unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren.
Der zeitliche Zusammenhangs zwischen der Pflichtversicherung und dem Rentenbezug ist dann gegeben, wenn im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum steuerrechtlich) vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung (Leistungsfall) eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.
Ja, eine Gleichstellung ist auch für Bezieher einer ausländischen Leistung vorzunehmen, wenn diese mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die Altersvorsorgebeiträge auf einen vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrag eingezahlt wurden.
Es ist immer auf den Rentenbeginn abzustellen und nicht auf die laufende Zahlung.
Maßgeblich ist die Bruttorente. Hat der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung im maßgeblichen Bemessungszeitraum (auch) Einnahmen nach § 86 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1-3 Einkommensteuergesetz bezogen, sind diese Einnahmen bei der Mindesteigenbeitragsberechnung mit zu berücksichtigen.
Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung. Andere Zahlbeträge, wie zum Beispiel der Auffüllbetrag oder der Rentenzuschlag, zählen mit zum Bruttorentenbetrag.
Leistungen aus einer Höherversicherung gehören zur Bruttorente.
Ja, wenn die ausländische gesetzliche Rentenversicherung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die Altersvorsorgebeiträge auf einen vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrag eingezahlt wurden.
Besteht die Zulageberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 4 EStG, sind alle Einnahmen nach § 86 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen.
Besteht die Zulageberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 3 EStG, ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen.
Nach § 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz gehören Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit zum begünstigten Personenkreis.
Nein, weil § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz auf eine Versorgung nach den Regelungen des Bundes bzw. der Länder abstellt.