Deutsche Rentenversicherung

Erweiterung des Personenkreises nach § 10a Einkommensteuergesetz

Der förderberechtigte Personenkreis wurde 2008 erweitert. Hier finden Sie viele Infos zur Zulagenberechtigung für Rentner und Versorgungsempfänger.

Gehören auch Personen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis?

§ 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz umfasst die Erweiterung des unmittelbar förderberechtigten Personenkreises die Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus einem Alterssicherungssystem beziehen, das von der Niveauabsenkung durch die Rentenreform 2001 betroffen ist.

Die im Gesetz genannten Personen sind nunmehr unmittelbar förderberechtigt, weil sie in diesen Fällen gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Altersicherungssystem aufzubauen. Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit der Begründung einer Förderberechtigung über die Erwerbstätigkeit.

Gehört auch ein Erwerbsminderungsrentner, dessen Rente zeitlich befristet ist, zum förderberechtigten Personenkreis?

Ja.

Wie ist der Begriff in § 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz „…unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher…“ zu definieren?

Zum begünstigten Personenkreis gehören die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, die unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren.

Der zeitliche Zusammenhangs zwischen der Pflichtversicherung und dem Rentenbezug ist dann gegeben, wenn im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum steuerrechtlich) vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung (Leistungsfall) eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Bezieht sich der Leistungsbezug auf Leistungen aus Deutschland oder ist, wie bei Pflichtversicherten einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, auch bei Bezug einer ausländischen Rente wegen Erwerbsminderung eine Gleichstellung vorzunehmen?

Ja, eine Gleichstellung ist auch für Bezieher einer ausländischen Leistung vorzunehmen, wenn diese mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die Altersvorsorgebeiträge auf einen vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrag eingezahlt wurden.

Ab welchem Zeitpunkt gilt die Erwerbsminderungsrente als "bezogen", da in vielen Fällen die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird? Ist auf den eigentlichen Rentenbeginn oder den Beginn der laufenden Zahlung abzustellen?

Es ist immer auf den Rentenbeginn abzustellen und nicht auf die laufende Zahlung.

Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Erwerbsminderungsrentnern?

Maßgeblich ist die Bruttorente. Hat der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung im maßgeblichen Bemessungszeitraum (auch) Einnahmen nach § 86 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1-3 Einkommensteuergesetz bezogen, sind diese Einnahmen bei der Mindesteigenbeitragsberechnung mit zu berücksichtigen.

Zählen der Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner und Leistungen aus Höherversicherungsbeiträgen zur Bruttorente?

Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung. Andere Zahlbeträge, wie zum Beispiel der Auffüllbetrag oder der Rentenzuschlag, zählen mit zum Bruttorentenbetrag.

Leistungen aus einer Höherversicherung gehören zur Bruttorente.

Wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages auch eine Erwerbsminderungsrente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel EU, Schweiz) berücksichtigt?

Ja, wenn die ausländische gesetzliche Rentenversicherung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die Altersvorsorgebeiträge auf einen vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrag eingezahlt wurden.

Wie wird der Mindesteigenbeitrag berechnet, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen und „auf Kosten der eigenen Gesundheit“ neben dem Rentenbezug noch gearbeitet wird?

Besteht die Zulageberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 4 EStG, sind alle Einnahmen nach § 86 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen.

Besteht die Zulageberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 3 EStG, ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen.

Soll der berechtigte Personenkreis generell Versorgungsempfänger umfassen oder nur Versorgungsempfänger aufgrund einer Dienstunfähigkeit?

Nach § 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz gehören Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit zum begünstigten Personenkreis.

Gehören Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einer ausländischen Beamtenversorgung beziehen, zum förderberechtigten Personenkreis?

Nein, weil § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz auf eine Versorgung nach den Regelungen des Bundes bzw. der Länder abstellt.

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