Nein. Freiwillige Beiträge können für das laufende Jahr nur bis zum 31. März des Folgejahres entrichtet werden.
In der ehemaligen DDR erfolgte keine maschinelle Speicherung der Entgelte. Aus diesem Grund können der Rentenversicherung die Zeiten vor 1992 von keiner Stelle gemeldet werden. Die Anforderung der Zeiten aus dem Beitrittsgebiet erfolgt im Rahmen einer Kontenklärung. Damit wir Ihnen die Beschäftigungszeiten aus der ehemaligen DDR auf Ihrem Versicherungskonto gutschreiben können, fügen Sie bitte Ihrem Antrag auf Kontenklärung den Sozialversicherungsausweis (gelb oder grün) im Original bei.
Ihr Arbeitgeber übermittelt Ihr rentenversicherungspflichtiges Jahresentgelt nach Ablauf des Beschäftigungsjahres an Ihre zuständige Krankenkasse. Diese leitet die Daten an Ihren Rentenversicherungsträger weiter. Bei der Datenübermittlung kann es manchmal zu Unstimmigkeiten beziehungsweise Falschmeldungen kommen. Damit wir das erzielte Jahresentgelt berücksichtigen können, übersenden Sie uns bitte Ihre Entgeltjahresmeldung unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer und Ihrer aktuellen Anschrift. Dann erhalten Sie einen neuen Versicherungsverlauf.
Wurden von Ihrem Gehalt, trotz fehlender Beitragszahlung des Arbeitgebers, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und können Sie dies an Hand Ihrer Gehaltsunterlagen nachweisen, so gelten die Beiträge als gezahlt. Wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Rentenversicherungsträger.