Deutsche Rentenversicherung

Arbeiten im Ausland

Wie Sie versichert sind, wenn Sie im Ausland arbeiten, hängt unter anderem davon ab, in welchem Land Sie arbeiten werden und für welchen Zeitraum.

Lassen Sie sich beraten

Die Vorschriften darüber, wer in welchem Land in welcher Form versichert ist, sind sehr vielfältig. Es kann für Sie auch sinnvoll sein, die Versicherungspflicht in Deutschland zu beantragen oder sich freiwillig zu versichern. Wir bieten Ihnen eine kompetente Beratung.

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In welchem Land bin ich versichert?

In der Regel sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten. Was das genau bedeutet, hängt von den Vorschriften des jeweiligen Landes ab.

Ausnahme: Entsendung ins Ausland

Eine Entsendung ist ein zeitlich befristeter Arbeitsaufenthalt im Ausland für Ihren Arbeitgeber. Arbeiten Sie nur vorübergehend für Ihren Arbeitgeber im Ausland und werden Sie weiter von ihm bezahlt, bleiben Sie in Deutschland versicherungspflichtig. Der Zeitraum für die Entsendung ist unterschiedlich. Innerhalb der Europäischen Union beispielsweise ist sie auf 24 Monate begrenzt.

Besonderheit: Entsendung ins vertragslose Ausland

Entsendet Sie Ihr Arbeitgeber in ein Land, in dem weder Europarecht gilt noch ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht, ist eine Doppelversicherung möglich, die sogenannte Ausstrahlung. In diesem Fall kann es sein, dass Sie sowohl im Ausland als auch in Deutschland versicherungspflichtig sind. Darüber entscheidet die zuständige gesetzliche Krankenkasse.

Denken Sie an die Entsendebescheinigung

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, Selbstständige oder Selbstständiger, Beamtin oder Beamter brauchen Sie eine A1-Bescheinigung, wenn Sie grenzüberschreitend in der Europäischen Union, in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island arbeiten. Sie bestätigt, dass Sie weiterhin nach deutschem Recht versichert sind. Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, benötigen Sie kein A1-Formular, aber andere Entsendebescheinigungen. Für alle anderen Länder (beispielsweise Mexiko oder Indonesien) sind keine Entsendebescheinigungen erforderlich.

Häufige Fragen zur A1-Bescheinigung

Ausnahmevereinbarung nach Europa- oder Abkommensrecht

In manchen Fällen ist keine Entsendung möglich. Sie und Ihr Arbeitgeber können aber dennoch eine sogenannte Ausnahmevereinbarung beantragen, damit Sie weiterhin in Deutschland versichert sind. Diese Möglichkeit besteht, wenn:

  • von Anfang an feststeht, dass die Beschäftigung länger als 24 Monate dauern wird,
  • die vertraglichen Regelungen aus anderen Gründen eine Entsendung nicht zulassen.

Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie oder Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Ausnahmevereinbarung stellen, bevor Sie mit Ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Ausland beginnen.

Wenden Sie sich hier an:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland

Ausnahme für besondere Personenkreise

Für folgende Personen können weitere Ausnahmen gelten:

  • Sie gehören zu einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung,
  • Sie gehören den NATO-Streitkräften an,
  • Sie sind Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer internationalen Organisation, zum Beispiel einer Einrichtung der Europäischen Union (EU) oder der Vereinten Nationen (UN). 

Pflichtversicherung aus dem Ausland beantragen

Steht von Anfang an fest, dass Ihre Beschäftigung im Ausland zeitlich befristet ist, können Sie als Deutsche oder Deutscher  aus dem Ausland zusätzlich die Versicherungspflicht in Deutschland beantragen. Das bedeutet, dass Sie weiterhin in Deutschland Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie Rentenansprüche in Deutschland (zum Beispiel Renten bei Erwerbsminderung) nur mit Pflichtbeiträgen aufrechterhalten können. Die Beiträge richten sich nach Ihrem Einkommen und wirken wie Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland.

Dies gilt, wenn Sie

  • Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sind, unabhängig von dem Land, in dem sie arbeiten,
  • Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Landes sind, aber in einem Land der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz wohnen und dort arbeiten, 
  • als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, in diesem Land arbeiten.

Die Versicherungspflicht muss von einer Stelle mit Sitz im Inland, zum Beispiel einem Wirtschaftsunternehmen oder einer humanitären Organisationen, beantragt werden. 

Freiwillige Beiträge aus dem Ausland beantragen

Als Deutsche oder Deutscher können Sie sich unabhängig von Ihrem Wohnsitz weltweit immer freiwillig in Deutschland versichern. Freiwillig in Deutschland versichern können Sie sich auch, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes der Europäischen Union (EU) sind oder in einem Land der Europäischen Union wohnen und mindestens einen deutschen Beitrag gezahlt haben.

Auch für Staatsangehörige vieler Länder, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, ist eine freiwillige Versicherung möglich. 

Unser Tipp: Lassen Sie sich individuell beraten, ob für Sie eine freiwillige Versicherung möglich und sinnvoll ist. 
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Die Vorteile der freiwilligen Versicherung 

Mit freiwilligen Beiträgen können Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für eine deutsche Rente erfüllen. Sie können aber auch Ihren Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten oder den Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erwerben.

Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Die Höhe und Anzahl Ihrer freiwilligen Beiträge bestimmen Sie selbst. Es gibt jedoch Mindest­- und Höchstbeiträge. Die einmal gewählte Höhe können Sie jederzeit ändern oder die Zahlung auch ganz einstellen. 

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