Deutsche Rentenversicherung

Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten

Voraussetzungen

Damit Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG berücksichtigt werden können, müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG ist, dass die oder der Betroffene

  • Verfolgte oder Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist und
  • sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten hat, das sich in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereiches befand und
  • eine Beschäftigung, die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt hat .

Auch die Witwen beziehungsweise Witwer dieser Personen haben Ansprüche nach dem ZRBG. In diesem Fall muss der oder die verstorbene Verfolgte die genannten Voraussetzungen erfüllt haben.

Rechtsstellung als Verfolgte oder Verfolgter

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten ist zunächst Ihre Rechtsstellung als Verfolgte oder Verfolgter im Sinne des § 1 des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes (BEG).

Bei Anträgen auf Hinterbliebenenrente reicht es aus, wenn der oder die Verstorbene Verfolgte oder Verfolgter war; der oder die Hinterbliebene muss selbst nicht Verfolgte oder Verfolgter sein.

Zwangsweiser Aufenthalt in einem Ghetto

Die betroffene Person hat sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten. Das Ghetto befand sich in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereiches.

Der Aufenthalt in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager wird vom ZRBG nicht erfasst. Diese Zeiten können aber nach vollendetem 14. Lebensjahr als Ersatzzeiten berücksichtigt werden.

Ausübung einer Beschäftigung in einem Ghetto

Die betroffene Person hat im Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt, die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist. Diese Voraussetzung wird durch jede Beschäftigung erfüllt, die auf Grund eigener Bemühungen oder durch Vermittlung, wie zum Beispiel des Judenrates, zustande gekommen ist.

Die Beschäftigung wurde gegen Entgelt ausgeübt. Entgelt ist jegliche Entlohnung in Geld oder Naturalien (zum Beispiel in Nahrungsmitteln). Auf die Höhe der Entlohnung kommt es nicht an.

So reicht es aus, wenn nur „freier Unterhalt“ gewährt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Entgelt dem Ghettoarbeiter direkt ausgezahlt wurde oder an Dritte (zum Beispiel an den Judenrat zur Versorgung des Ghettos).

Zeiten der Zwangsarbeit kommen nach wie vor nicht als Ghetto-Beitragszeiten in Betracht.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK