Sie haben den Einstieg ins Arbeitsleben geschafft. Das erste selbst verdiente Geld liegt auf Ihrem Konto – und Ihr erster Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist bei uns eingegangen. Als Berufseinsteigerin oder Berufseinsteiger in einem Angestelltenverhältnis sind Sie automatisch Teil der Solidargemeinschaft. Was das für Sie bedeutet und warum Sie sich jetzt schon mit dem Thema Rentenversicherung beschäftigen sollten, lesen Sie hier.
Mit uns gut abgesichert: Prävention, Reha, Rente
Mit der gesetzlichen Rente verbinden viele zuallererst die Altersrente. Zurecht, denn sie die gesetzliche Rente dient der finanziellen Grundabsicherung Ihrer Existenz im Ruhestand. Auch wenn der Zeitpunkt im Moment noch ziemlich weit in der Zukunft liegt: Damit Sie später gut von Ihrer Rente leben und auch noch Ihren Hobbies nachgehen können, sollten Sie jetzt aktiv werden. Bis zum Rentenalter haben Sie als Berufseinsteiger noch viel Zeit, in einer zusätzlichen Altersvorsorge weitere private oder betriebliche Rentenleistungen anzusparen.
Doch sorgen Sie mit uns nicht nur für's Alter vor. Auch wenn Sie krank werden und nicht mehr arbeiten können, fangen wir Sie auf. Denn mit Ihren Rentenbeiträgen erwerben Sie auch Ansprüche auf medizinische und berufsfördernde Rehabilitation, Präventionsleistungen sowie auf Renten im Krankheits- und im Todesfall oder bei einer Erwerbsminderung.
Unsere Leistungen - So unterstützen wir Sie
Altersrente
Die gesetzliche Altersrente bietet Ihnen finanzielle Sicherheit nach dem Berufsleben. Auf dieser zuverlässigen Basis können Sie weiter aufbauen. Der Vorteil für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer: Sie teilen sich den Beitrag mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber und zahlen nur die Hälfte. Wenn Sie später Rentnerin oder Rentner werden, beteiligen wir uns an den Kosten zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.
Prävention
Wenn Sie gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind und beginnende gesundheitliche Beeinträchtigungen haben, bieten wir Ihnen eine Präventionsleistung an: Bei diesem mehrmonatigen Programm können aktiv etwas für Ihre Gesundheit tun - damit sich Ihre Beschwerden verringern oder zumindest nicht verschlimmern oder gar chronisch werden.
Rehabilitation
Wenn Sie ernsthaft erkranken oder aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig sind, zahlt in der Regel Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bis zu 6 Wochen lang Ihren Lohn oder Ihr Gehalt weiter. Danach übernimmt die Krankenkasse bis zu 78 Wochen pro Krankheitsfall. Bei Gesundheitsproblemen, die Ihre berufliche Tätigkeit langfristig beeinträchtigen, tragen wir die Kosten für eine medizinische Rehabilitation. Dazu gehören chronische Erkrankungen, Folgebehandlungen von Krebserkrankungen, psychische - oder Suchterkrankungen. Bei Bedarf finanzieren wir Umschulungen und Weiterbildungen. Denn wir möchten, dass Sie schnell wieder ins Arbeitsleben zurückfinden.
Erwerbsminderungsrente
Sind Sie aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage, mehr als sechs Stunden am Tag zu arbeiten? Dann können Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Diese erhalten Sie als Ersatz für Ihren bisherigen Lohn – für Ihre finanzielle Sicherheit.
Die Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich als Zeitrente gezahlt, also längstens drei Jahre. Danach kann sie zweimal verlängert werden. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand bis dahin nicht gebessert haben, erhalten Sie Ihre Rente unbefristet als Dauerrente.
Sind Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch drei bis unter sechs Stunden einsatzfähig, gelten Sie als teilweise erwerbsgemindert und bekommen eine halbe Erwerbsminderungsrente.
Alles zur Erwerbsminderungsrente
Rente im Todesfall
Im Falle Ihres Todes sind Ihre Angehörigen abgesichert: Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartnerinnen beziehungsweise -partner oder Waisen können eine Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Informationen zum Thema "Hinterbliebenenrenten"
Rentenbeiträge zahlen: So geht's
Muss ich mich bei der Rentenversicherung anmelden?
Nein, Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, Sie vom ersten Tag Ihrer Arbeit an bei der Rentenversicherung anzumelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie von uns, Ihrer Rentenversicherung, ein Schreiben mit Ihrer persönlichen Sozialversicherungsnummer. Wir legen für Sie ein persönliches Rentenkonto an. Es ist ein Leben lang gültig.
Wer zahlt die Beiträge?
Die monatlichen Rentenbeiträge teilen Sie sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Sie zahlen also nur die Hälfte der Beiträge, die über die Krankenkassen Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers eingezogen werden. Dagegen tragen pflichtversicherte Selbstständige und freiwillig Versicherte ihren Beitrag alleine.
Wie hoch ist der Beitrag?
Seit 2018 beträgt der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent vom Bruttoverdienst. Ihr Beitrag wie auch Ihre spätere Rente sind also von der Höhe Ihres Einkommens abhängig. Je höher Ihr Einkommen, um so höher Ihr Beitrag und Ihre Rente. Allerdings zahlen Sie nie mehr als die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie markiert die Obergrenze und wird jährlich neu festgelegt: Aktuell liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei 7.050 Euro (West) beziehungsweise 6.750 Euro (Ost).
Ihre Rentenzeiten
Wie viel Rente kann ich erwarten?
Die Höhe Ihrer Rente hängt davon ab, wie lange Sie Beiträge in welcher Höhe gezahlt haben. Je mehr zusammenhängende Beitragsjahre Sie vorweisen können, desto besser sieht Ihre Rente aus. Für viele unserer Leistungen müssen Sie eine Mindestversicherungszeit vorweisen, die sogenannte Wartezeit. In der jährlichen Renteninformation, die wir allen Versicherten ab 27 Jahren mit mindestens 5 Beitragsjahren zusenden, erfahren Sie den aktuellen Stand Ihres Rentenkontos.
Welche Zeiten zählen?
Beitragszeiten
Die stärksten Zeiten sind Ihre Beitragszeiten! Das sind die Zeiten, in der Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer oder als selbstständige Pflichtversicherte beziehungsweise als selbstständiger Pflichtversicherter in Deutschland Geld verdienen.
Zu den Beitragszeiten zählen auch:
- Zeiten Ihrer beruflichen Ausbildung
- Ihr Bundesfreiwilligendienst (früher auch Wehr- und Zivildienst)
- Ihre Zeiten der Kindererziehung und Pflege eines Familienmitglieds (mindestens 14 Stunden unentgeltlich pro Woche). Diese Zeiten werden im Übrigen bei uns nicht automatisch erfasst. Deshalb sind wir auf Ihre Information angewiesen.
- Zeiten, in denen Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen haben.
- Freiwillige Beiträge und Zeiten, für die Sie nachträglich Geld eingezahlt haben.
Anrechnungszeiten
Auch beitragsfreie Zeiten zählen für die Rente. Es handelt sich hierbei um Zeiten, die für die Rente zählen, obwohl Sie dafür keinen Rentenbeitrag gezahlt haben. Das sind zum Beispiel Zeiten, in denen Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert waren oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht haben. Bitte beachten Sie, dass sich die Voraussetzungen für die Anrechnungszeiten über die Jahre ändern können. Welche Anrechnungszeiten bei Ihnen berücksichtigt werden, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten sind hauptsächlich die Zeiten, die Sie zur Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Ihres Kindes aufgewendet haben. Berücksichtigungszeiten wirken sich nur indirekt auf Ihr Rentenkonto aus. Sie helfen Ihnen dabei, mögliche Lücken in Ihrem Versicherungskonto zu schließen und führen zu einer günstigeren Bewertung Ihrer beitragsfreien Zeiten.
Zurechnungszeiten
Durch die sogenannte Zurechnungszeit werden Erwerbsminderungsrenten so berechnet, als ob die betroffenen Menschen nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten. Sie gelten also für erwerbsgeminderte Versicherte, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben. Stirbt der oder die versicherte in jungen Jahren, ist entsprechend die Hinterbliebenenrente davon betroffen.
Mit dem "Rentenpakt" wurden die Zurechnungszeiten erneut verbessert: Für Neurentnerinnen und Neurentner mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2019 beginnt die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der Erwerbsminderung und endet mit dem 65. Lebensjahr und acht Monaten. Von 2020 bis 2031 wird das Ende der Zurechnungszeit schrittweise auf die Regelaltersgrenze von 67 Jahren angehoben.
Für Renten vor 2019 bleibt es bei den bis dahin gültigen Regelungen für die Zurechnungszeiten: Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2018 beginnt sie mit dem Eintritt der Erwerbsminderung und endet mit dem 62. Lebensjahr und drei Monaten. Für Renten, die zwischen dem 1. Juli 2014 und 31.12.2017 begonnen haben, liegt das Ende der Zurechnungszeit bei dem 62. Lebensjahr. Hat die Rente bereits vor dem 1. Juli 2014 begonnen haben, bleibt es bei der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr.
Ihr Rentenkonto
In Ihrem Versicherungs- oder Rentenkonto sind alle wichtigen Informationen zu Ihrer Rente zusammengefasst. So haben Sie jederzeit den Überblick und die komplette Kontrolle.
Welche Daten wir für Sie speichern
Ob Sie berufstätig, arbeitslos oder krank sind – im Laufe Ihres Lebens kommen verschiedene rentenrechtliche Zeiten zusammen. Die Deutsche Rentenversicherung speichert diese in Ihrem persönlichen Versicherungskonto mit Ihrem Namen, Geburtsdatum und Ihrer Adresse.
Ihre Beschäftigungszeiten, für die Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber für Sie Rentenbeiträge einzahlt, werden automatisch mit Ihrem Jahresentgelt in Ihrem Konto gespeichert.
Andere Zeiten, wie beispielsweise Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr oder Kindererziehungszeiten, kommen nicht von selbst in Ihr Konto. Diese können wir nur speichern, wenn Sie uns diese angeben. Und das ist wichtig: Denn Ihr vollständiges Versicherungskonto ist die Berechnungsgrundlage und damit die Basis für Ihre spätere Rente.
Wichtig!
Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Rentenunterlagen vollständig und alle relevanten Zeiten in Ihrem Rentenkonto gespeichert sind. Wenn Sie eine Lücke entdecken, klären Sie diese so schnell wie möglich. Dann wird es für Sie einfacher sein, Nachweise und Unterlagen zu beschaffen. Bewahren Sie alle Unterlagen auf, die für die Berechnung der Rente relevant sein können.
Ihre Renteninformation
Die Renteninformation schicken wir Ihnen einmal jährlich zu. Vorausgesetzt, Sie sind 27 Jahre alt und haben mindestens fünf Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt. Das Informationsschreiben enthält den aktuellen Stand Ihres Rentenkontos: Es gibt Ihnen Auskunft über:
- Ihre bisher eingezahlten Rentenbeiträge
- die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente
- Hochrechnungen darüber, wie sich Ihre Rentenansprüche bis zu Ihrer individuellen Altersgrenze entwickeln werden und wie sich die Inflation auf Ihre Altersrente auswirken kann.
Ihre Sozialversicherungsnummer
Zu Ihrem Rentenkonto gehört auch Ihre Versicherungsnummer. Diese finden Sie auf allen unseren Schreiben an Sie. Bitte teilen Sie uns Ihre Versicherungsnummer bei allen Ihren Anfragen mit – ob telefonisch, online oder bei Beratungsgesprächen vor Ort. So können wir Ihnen schnell und umfassend Auskunft geben.
Welche Renten-Infos erhalten Sie online?
Haben Sie eine Signaturchipkarte oder den neuen Personalausweis? Dann nutzen Sie unsere Online-Dienste, um schnell und bequem Ihr Rentenkonto einzusehen oder Ihre Adressdaten zu ändern. Sie haben Zugriff auf
- Ihren aktuellen Rentenkontostand,
- einen Überblick über Ihre gespeicherten Zeiten,
- Ihre bisher erworbenen Rentenansprüche,
- eine Hochrechnung Ihrer voraussichtlichen Rente.
Sie haben eine Lücke in Ihrem Rentenkonto entdeckt? Machen Sie einen Termin mit unseren Beraterinnen oder Beratern.
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Zusätzlich vorsorgen
Die gesetzliche Rente ist für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Einnahmequelle im Alter. Doch wird die Rente künftig langsamer ansteigen als die Löhne. Das hat auch für Ihre Alterssicherung Folgen. Daher ist es für Sie sinnvoll, zusätzlich in eine ergänzende Altersvorsorge zu investieren. Der Staat fördert diese mit Zulagen und Steuervorteilen.
Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen keinen Finanzdienstleister empfehlen. Doch wir beraten Sie gerne zu den Formen der Altersvorsorge und helfen Ihnen herauszufinden, welche zu Ihnen passt.
Informationen zum Thema "Möglichkeiten der Altersvorsorge"
Existenzgründung mit Sozialversicherung
Die meisten Selbstständigen sind - bis auf einige Ausnahmen - nicht verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind:
- Handwerker und Handwerkerinnen sowie Hausgewerbetreibende
- Lehrerinnen und Lehrer, Hebammen und Beschäftigte in Pflegeberufen
- Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten
- Personen mit einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber
- Seelotsen, Küstenschifferinnen und -schiffer sowie Küstenfischerinnen und -fischer
Wer als Selbstständige oder Selbstständiger nicht Kraft Gesetzes bereits versicherungspflichtig ist, kann jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Jahr der Existenzgründung die Pflichtversicherung beantragen.
Vorteile der Versicherungspflicht für Selbstständige
Wer Pflichtbeiträge zahlt, kann alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Zum Beispiel sind Sie gegen das Risiko der Erwerbsunfähigkeit oder Ihre Angehörigen im Falle Ihres Todes abgesichert. Außerdem können pflichtversicherte Selbstständige für ihre Riester-Rente staatliche Zulagen erhalten. Trotzdem raten wir Ihnen, Ihre Altersvorsorge so früh wie möglich auf eine weitere Stütze zu stellen.
Beitragshöhe für antragspflichtversicherte Selbstständige
Die Höhe der Beiträge orientiert sich meist am sogenannten Regelbeitrag. Existenzgründerinnen oder -gründer zahlen im Jahr der Gründung sowie in den drei folgenden Kalenderjahren nur den halben Regelbeitrag. Das sind monatlich derzeit 305,97 Euro in den alten und 292,95 Euro in den neuen Bundesländern.
Die Versicherungspflicht beginnt mit der Existenzgründung, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Ansonsten beginnt sie am Tag nach Eingang des Antrags.
Wer sich einmal für die Versicherungspflicht entschieden hat, kann diese nicht wieder kündigen. Sie endet erst mit Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit.