Was zählt für meine Rente?
Generell gilt: Je höher Ihr Beitrag, desto höher fällt auch Ihre Rente aus. Doch nicht nur der Beitrag ist entscheidend, sondern auch die Zeiten selbst spielen eine wichtige Rolle. So können Sie unter Umständen als Mutter von mehreren Kindern eine Altersrente erhalten, ohne jemals selbst Beiträge eingezahlt zu haben.
Die Zeiten können also teilweise Ihre Rentenhöhe beeinflussen. Vor allem aber bestimmen sie, ob Sie überhaupt einen Anspruch haben. Um Leistungen erhalten zu können, müssen Sie nämlich eine Mindestversicherungszeit erfüllen, die sogenannte Wartezeit. Welche Zeiten sich wie auswirken, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Die stärksten Zeiten: Ihre Beitragszeiten
Die Zeit, in der Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer oder als versicherungspflichtige Selbstständige oder versicherungspflichtiger Selbstständiger tätig sind oder freiwillige Beiträge zahlen, gilt als Beitragszeit.
Auch Zeiten im Ausland können sich auf Ihre Rente auswirken. Das betrifft vor allem Zeiten, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht, zum Beispiel in der Europäischen Union, anerkannt werden. Lassen Sie sich in den Auskunfts- und Beratungsstellen beraten.
Ebenfalls als Beitragszeiten gelten:
- Zeiten Ihrer beruflichen Ausbildung
- Ihr Wehr- und Zivildienst, freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
- Zeiten der Kindererziehung und der häuslichen Pflege eines Angehörigen (mindestens 10 Stunden unentgeltlich pro Woche)
- Zeiten, in denen Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen haben
- Freiwillige Beiträge und Zeiten, für die Sie nachträglich eingezahlt haben.
Zählen auch für die Rente: Beitragsfreie Zeiten
Anrechnungszeiten: Das sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber beispielsweise für die große Wartezeit von 35 Jahren und die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Das sind unter anderem Zeiten, in denen Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert waren oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht haben. Bitte beachten Sie, dass sich die Voraussetzungen für die Anrechnungszeiten über die Jahre ändern können. Welche Anrechnungszeiten bei Ihnen berücksichtigt werden, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Berücksichtigungszeiten: Hauptsächlich sind dies die Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Ihres Kindes. In der Zeit vom 1.1.1992 - 31.3.1995 konnte man auf Antrag auch für die (nicht erwerbsmäßige) Pflege eines Angehörigen Berücksichtigungszeiten wegen Pflege erwerben. Obwohl für diese Zeiten keine Rentenbeiträge gezahlt werden, sind sie wertvoll, weil sie mögliche Lücken im Versicherungsleben schließen und die Bewertung der beitragsfreien Zeiten beeinflussen.
Zurechnungszeit: Sie gibt es für Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten. Durch die Zurechnungszeit erfolgt die Berechnung der Renten so, als hätten die Versicherten oder die verstorbenen Versicherten bis zu einem späteren (fiktiven) Lebensjahr Beiträge geleistet.
Bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn in 2018 dauert die Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten; bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn in 2019 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.
Bei Renten mit einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2020 wird die Zurechnungszeit stufenweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben. Liegt der Rentenbeginn ab dem Jahr 2031, dauert die Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr.
Rentenkonto vollständig?
Es ist wichtig, dass alle rentenrechtlichen Zeiten in Ihrem Rentenkonto gespeichert sind. Unter anderem sind das Ihre Ausbildungs-, Berufs- und Kindererziehungszeiten, aber auch Zeiten, in denen Sie Angehörige pflegen. Zusätzlich zu den dokumentierten Zeiten enthält Ihr Versicherungskonto noch persönliche Informationen, wie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.
Ihr Rentenkonto ist die Berechnungsgrundlage für Ihre spätere Rente. Beiträge, die Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber für Sie einzahlt, werden automatisch im Konto gespeichert. Das gilt jedoch nicht für alle Rentenzeiten. So können wir beispielsweise Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen erst dann Ihrem Rentenkonto hinzufügen, wenn Sie uns darüber informieren.
Bitte überprüfen Sie spätestens jetzt, ob uns Ihre Unterlagen vollständig vorliegen. Das können Sie ganz einfach auch online erledigen. Und wenn Sie eine Lücke in Ihrem Rentenkonto entdecken, schließen Sie diese am besten gleich. Denn: Je länger der fragliche Zeitraum zurückliegt, desto schwieriger wird es, Unterlagen darüber zu beschaffen.
Ihre Ansprechstellen
Am Briefkopf unserer Schreiben erkennen Sie , an welchen Träger der Deutschen Rentenversicherung Sie sich mit Ihren Anfragen wenden können. Zu Ihrem Rentenkonto gehört auch Ihre Versicherungsnummer. Diese finden Sie ebenfalls auf allen unseren Schreiben. Bitte teilen Sie uns diese bei Ihren Anfragen mit.
Möchten Sie sich vor Ort informieren, stehen Ihnen unsere Beratungsstellen kostenlos zur Verfügung. Gerne können Sie sich natürlich auch telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.
Rentenkonto-Infos online
Haben Sie eine Signaturchipkarte oder den neuen Personalausweis? Dann können Sie alle unsere Online-Dienste nutzen, um schnell und bequem Ihr Rentenkonto einzusehen. Dazu müssen Sie sich nur einmal registrieren. Die Online-Dienste finden Sie weiter unten unter "Online-Tools"
Online haben Sie Zugriff auf:
- Ihren aktuellen Rentenkontostand,
- einen Überblick über Ihre gespeicherten Zeiten,
- Ihre bisher erworbenen Rentenansprüche,
- eine Hochrechnung Ihrer voraussichtlichen Rente.
So können Sie mögliche Lücken in Ihrem Rentenkonto leicht erkennen und bei Bedarf mit unseren Beraterinnen oder Beratern klären.
Steuern von meiner Rente?
2005 fiel der Startschuss für die sogenannte nachgelagerte Besteuerung von Renten. Das bedeutet, dass Ihre Vorsorgeaufwendungen während Ihres Berufslebens zunehmend steuerbefreit werden. Im Gegenzug dazu werden Ihre späteren Renteneinkünfte besteuert.
Die steuerliche Behandlung der Renteneinkünfte richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begonnen haben, werden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 sind es bereits 78 Prozent. Wer erst ab dem Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern.
Die Rentenbesteuerung betrifft übrigens nicht nur die Altersrenten, sondern auch die Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Ihr Rentenfreibetrag
Wenn die Rente vor dem Jahr 2040 beginnt, gibt es noch einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, den Sie nicht versteuern müssen. Er richtet sich danach, in welchem Jahr Ihre Rente beginnt. Die steuerliche Freistellung Ihrer Vorsorgeaufwendungen steigt kontinuierlich an. Neben Ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden dabei unter anderem auch Ihre Beiträge zur Kranken- Pflege- und –Arbeitslosenversicherung berücksichtigt.
Rentnerinnen und Rentner, die ihr ganzes Arbeitsleben lang durchschnittliche Beiträge gezahlt haben und keine nennenswerten Nebeneinkünfte erzielen, werden voraussichtlich in den kommenden Jahren zunächst geringfügige Steuern auf ihre Rente zahlen müssen. Beachten Sie dabei: Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen, kann sich dies im Laufe der Jahre durch Rentenanpassungen ändern.
Eine genaue Auflistung der Freibeträge und Steueranteile finden Sie in unserer Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich am besten an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder Ihren Steuerberater.
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Rente ins Ausland?
Waren Sie in Deutschland gesetzlich rentenversichert, gehen Ihre einmal erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung üblicherweise auch im Ausland nicht verloren. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten derzeit in über 150 Länder.
Haben Sie Versicherungs- oder Wohnzeiten im Ausland erworben beziehungsweise zurückgelegt, wenden Sie sich bitte an Ihren dort zuständigen Versicherungsträger. Eine „Gesamtrente“ oder „Europarente“ gibt es nicht. Jeder Versicherungsträger prüft getrennt, ob Sie nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einen Rentenanspruch haben und zahlt Ihnen gegebenenfalls eine Rente. Daher ist es möglich, dass Sie von mehreren Staaten eine Rente erhalten, je nachdem, wo Sie rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben. Um überhaupt einen Anspruch auf Leistungen zu haben, müssen Sie üblicherweise bestimmte Mindestversicherungszeiten, die so genannten Wartezeiten, erfüllen. Diese können nach Land und Leistung stark voneinander abweichen. Über- und zwischenstaatliche Regelungen helfen in vielen Fällen, Härten zu vermeiden.
Beraten lassen!
Lassen Sie sich zu diesem Thema rechtzeitig beraten, also möglichst noch vor Ihrem Renteneintritt, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Wenn Sie in Deutschland wohnen, können Sie Ihre Rente für ein Land, mit dem über- oder zwischenstaatliche Regelungen bestehen, über die Deutsche Rentenversicherung beantragen. Da die Thematik Ausland und Rente teils sehr komplex und länderspezifisch ist, hat die Deutsche Rentenversicherung für viele Länder zusätzlich eigene spezialisierte Verbindungsstellen eingerichtet, die Ihnen gerne weiterhelfen.
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Vorübergehend oder dauerhaft im Ausland
Zu unterscheiden ist, ob Sie sich vorübergehend und von vornherein zeitlich begrenzt im Ausland aufhalten werden oder Ihren Wohnort und Lebensmittelpunkt dauerhaft dorthin verlegen.
Sind Sie nur vorübergehend oder zeitlich begrenzt im Ausland, wird Ihnen Ihre Rente so ausgezahlt, als würden Sie in Deutschland wohnen. Sie wird wahlweise auf Ihr Konto bei einer Bank im Ausland oder auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland überwiesen.
Wenn Sie dauerhaft ins Ausland ziehen, ist es in Ausnahmefällen möglich sein, dass Ihre Rente nur eingeschränkt oder nicht überwiesen werden kann. Deshalb wenden Sie sich bitte spätestens drei Monate vor Ihrem geplanten Umzug an Ihren Versicherungsträger.
Für die Überweisung Ihrer Rente ins Ausland benötigen wir Ihre internationale Bankleitzahl (Bank Identifier-Code, kurz BIC) und Ihre internationale Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN). Beide Angaben erhalten Sie bei Ihrer Bank. Eventuelle Kursverluste oder Bankspesen können wir nicht übernehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob sich Ihr Aufenthaltsort im Ausland geändert hat. Sollten Sie umziehen oder sich Ihre Bankverbindung ändern, geben Sie uns bitte mindestens drei Monate vor der Änderung Bescheid. So vermeiden Sie Verzögerungen bei den Zahlungen oder Kosten durch Rückbuchungen. Mit Ihrem neuen Personalausweis oder einer Signaturkarte können Sie solche Änderungen auch bequem und schnell online erledigen.
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