Deutsche Rentenversicherung

Glossar

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Befristete Renten

Renten wegen Erwerbsminderung werden seit 2001 grundsätzlich befristet und beginnen frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden. Eine Rente auf Dauer gibt es nur, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes absolut unwahrscheinlich ist.

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Beglaubigung

Eine Beglaubigung ist die amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift einer Urkunde. Wir verlangen allerdings nur eine Übereinstimmungsfeststellung mit dem Original; diese wird grundsätzlich kostenlos vorgenommen.

Beiträge

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die wichtigsten „Bausteine“ für die spätere Rente. Durch sie wird einerseits der künftige Rentenanspruch erst realisiert, andererseits steigert grundsätzlich jeder Beitragsmonat auch die Rentenhöhe. Es wird zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen unterschieden. Die Pflichtbeiträge sind im Allgemeinen wichtiger, weil sie bei bestimmten Rentenarten (zum Beispiel Rente wegen Erwerbsminderung, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Altersrente für Frauen) entscheidend für den Anspruch sind. Die einzelnen mit Beiträgen belegten Monate werden als Beitragszeiten bezeichnet. Sie gehören zu den rentenrechtlichen Zeiten.

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Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

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Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden durch einen bestimmten Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, ermittelt.

Für Beschäftigte ist die Beitragsbemessungsgrundlage das erzielte Arbeitsentgelt, für versicherte Selbstständige grundsätzlich die Bezugsgröße.

Abweichend vom Regelbeitrag können auch Selbstständige einkommensgerechte Beiträge zahlen.

Freiwillig Versicherte können zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze jeden beliebigen Beitrag wählen.

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Beitragserstattung

Bei der Beitragserstattung zahlen wir Beiträge des Versicherten zurück. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich: zum Beispiel wenn die Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit abgelehnt wurde.

Auch für Beamte oder von der Versicherungspflicht befreite Personen ist eine Beitragserstattung möglich, wenn sie vorher keine 60 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.

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Beitragsfreie Zeiten

Bei den beitragsfreien Zeiten wurden zwar keine Beiträge gezahlt, sie werden aber als versicherungsfremde Leistungen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung berücksichtigt.
Hauptsächlich sind es Ersatz-, Anrechnungs- und Zurechnungszeiten.

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Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind.
Sie werden bei der Rentenberechnung besonders bewertet.

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Beitragsnachweis

Im Beitragsnachweis bescheinigt der Arbeitgeber die Dauer und den Verdienst einer Beschäftigung. Sie erhalten diese Entgeltnachweise jährlich oder beim Wechsel des Arbeitgebers.

Versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte erhalten diese Bestätigung direkt vom Rentenversicherungsträger.

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 18,6

Prozent des Bruttoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Der Mindest- beziehungsweise Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt:

Mindestbeitrag: 100,07 Euro

Höchstbeitrag: 1.404,30 Euro

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Beitragsüberwachung

Wir überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen.

Diese Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist. Als drittletzter Bankarbeitstag wird der drittletzte Werktag des jeweiligen Kalendermonats angesehen. Als Werktage zählen hierbei nicht Sonnabende, Sonntage und bundesweit gesetzliche Feiertage.

Beitragszahlung

Pflichtversicherte Arbeitnehmer brauchen ihre Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten Pflichtbeitrag an die Krankenkasse.

Die Krankenkassen (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge) leiten dann die Beiträge an uns weiter. Dieses Verfahren nennt man Lohnabzugsverfahren.

Beiträge für Pflegepersonen trägt die Pflegekasse (Krankenkasse). Zahlt ein privater Versicherer oder eine Versorgungsstelle diese Leistungen, zahlen diese Stellen auch die Beiträge.

Freiwillig Versicherte und Selbstständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.

Beiträge für selbstständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.

Wird Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt, werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen. Bei Versorgungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe werden die Beiträge von den Leistungsträgern (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit) allein getragen.

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Beitragszeiten

Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu rechnen zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten.

Beitragszuschuss

Rentner, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, können zu ihrer Rente einen Zuschuss für die Krankenversicherung beantragen.

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Beitrittsgebiet

In den gesetzlichen Vorschriften werden die neuen Bundesländer (ehemalige DDR) überwiegend als Beitrittsgebiet bezeichnet. Gemeint sind damit die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Ostteil Berlins.

Für Versicherte im Beitrittsgebiet gelten in der Rentenversicherung zahlreiche Sonderregelungen. Soweit sich diese – mitunter missverständliche – Gebietsumschreibung auf den aktuellen oder künftigen Zustand bezieht, gehen die Rentenversicherungsträger dazu über, den alten Begriff durch die bessere Bezeichnung „neue Bundesländer“ zu ersetzen.

Berücksichtigungszeiten

Eine Berücksichtigungszeit ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr.

In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 konnte man auf Antrag auch für die (nicht erwerbsmäßige) Pflege eines Angehörigen Berücksichtigungszeiten wegen Pflege erwerben.

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Berufsförderung

Berufsförderungswerke

Berufsförderungswerke sind spezielle Einrichtungen, die berufliche Bildungsmaßnahmen für erwachsene Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen anbieten. Die Betroffenen werden dabei medizinisch, psychologisch und in sozialen Fragen betreut.

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Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig sind Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen weder im erlernten noch in einem zumutbaren Beruf halb soviel leisten und verdienen können, wie andere Berufstätige mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Seit 1. Januar 2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entstehen.

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Berufung

Die Berufung leitet ein Verfahren vor dem Landessozialgericht ein. Dieses ist für Versicherte und Rentner kostenlos. Sie müssen keinerlei Gerichtsgebühren zahlen.

Die Berufung kann schriftlich eingelegt werden, aber auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, sich (zum Beispiel von einem Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dies gilt für das gesamte Berufungsverfahren.

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts erfolgen. Liegt der Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Das zuständige Landessozialgericht steht jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils.

Für die Berufung geben wir hier ein Muster:

Versicherungsnummer: (Ihre Versicherungsnummer)

An das Landessozialgericht (Anschrift bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils des Sozialgerichts entnehmen)

Gegen das Urteil des Sozialgerichts (Name der Stadt, in der sich das Sozialgericht befindet) vom ... (tragen Sie hier das Datum des Urteils ein) ... mit dem Aktenzeichen ... lege ich Berufung ein.

Begründung:

Das Landessozialgericht bestimmt den Ablauf des Gerichtsverfahrens. Das Gericht prüft selbst die Sach- und Rechtslage. Es entscheidet von sich aus, ob noch weitere Unterlagen (zum Beispiel medizinische Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird es durch Urteil in einer mündlichen Verhandlung entscheiden. An dieser Verhandlung kann der Betroffene teilnehmen. Hat er sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens, ob diese Kosten vom Rentenversicherungsträger erstattet werden müssen.

Lässt das Landessozialgericht in seinem Urteil die Revision zu, kann diese beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt werden.

Die nächste Instanz ist die Revision.

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Bescheid

Der Bescheid ist die schriftliche Feststellung über die Entscheidung einer Behörde und stellt eine Leistung rechtlich bindend fest.

Die Belehrung über den Rechtsbehelf, zum Beispiel über die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, ist Teil des Bescheides.

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Besitzschutz des Zahlbetrages

Ist eine Rente mit bestandskräftigem Bescheid festgestellt worden und stellt sich später heraus, dass die Rente fehlerhaft zu hoch ist, ist der Zahlbetrag gegebenenfalls geschützt (Besitzschutz). Die bisherige Rente ist dann so lange weiterzuzahlen, bis der Monatsbetrag der richtig berechneten Rente bei einer Rentenanpassung oder sonstigen Leistungserhöhung diesen Betrag übersteigt. Das bezeichnet man auch als Aussparung.

Besteuerung von Renten

Bevollmächtigter

Als Bevollmächtigte können nur volljährige Personen benannt werden. Eine Vollmacht muss schriftlich vorgelegt werden.

Beweismittel

Wir ermitteln viele Sachverhalte von uns aus. Wir bedienen uns der Beweismittel, die wir für uns erforderlich halten. Wir können insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Urkunden und Akten beiziehen.

Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass eine Glaubhaftmachung genügt, können wir auch die Versicherung an Eides Statt zulassen.

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Bundesfreiwilligendienst

Die Pflicht, einen Wehr- oder Zivildienst zu leisten, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ausgesetzt. Zeitgleich ab dem 1. Juli 2011 wurde neben dem neuen freiwilligen Wehrdienst der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Er dauert in der Regel 12 Monate, mindestens jedoch 6 und höchstens 18 Monate. Im Ausnahmefall kann der Bundesfreiwilligendienst bis zu 24 Monaten betragen. Einbringen können sich Interessierte auf unterschiedlichsten Gebieten: beispielsweise im sozialen Bereich, in Sport, Kultur, Bildung, Integration oder im Umwelt- und Naturschutz. Während dieses freiwilligen Einsatzes ist der Dienstleistende in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber.

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Bundesgarantie

Reichen die Beiträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen (zum Beispiel Bundeszuschuss) nicht aus, um die Ausgaben der Rentenversicherung für die Dauer des nächsten Jahres zu decken (Schwankungsreserve), so stellt der Bund die erforderlichen zusätzlichen Mittel vorübergehend bereit.

Bundeszuschuss

Versicherungsfremde Leistungen der Rentenversicherung (zum Beispiel Kriegsfolgelasten, beitragsfreie Zeiten, arbeitsmarktbedingte Leistungen, Fremdrentenleistungen und so weiter) werden durch einen Bundeszuschuss finanziert.

Der reguläre Bundeszuschuss wurde seit 1.4.98 um einen zusätzlichen Bundeszuschuss ergänzt: Damit kann der Beitragssatz in jedem Jahr niedriger festgesetzt werden, als es ohne diesen zusätzlichen Zuschuss möglich wäre.

Aufwendungen der Rentenversicherung für einigungsbedingte Leistungen erstattet der Bund. Er zahlt seit 1.6.1999 auch die Beiträge für Kindererziehungszeiten.

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