Sind Sie wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb der Wohnung untergebracht, können Sie in der Regel Reisekosten für zwei Familienheimfahrten im Monat geltend machen. Bei einer stationären medizinischen Rehabilitation ist das erstmals nach acht Wochen möglich, wenn die Reha voraussichtlich noch weitere zwei Wochen dauert.
Auf Antrag können wir stattdessen auch zwei Fahrten eines Familienangehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Versicherten übernehmen.
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Der Freibetrag richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert.
Für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten ist er das 26,4-fache dieser Werte, gegebenenfalls zuzüglich des 5,6-fachen je waisenrentenberechtigten Kind.
Für Waisenrenten beträgt der Freibetrag das 17,6-fache des aktuellen Rentenwertes.
Die aktuellen Freibeträge finden Sie unter
Werte der Rentenversicherung
Freiwillige Beiträge können Sie auf unterschiedliche Weise einzahlen:
- abbuchen lassen mit Einzugsermächtigung,
- per Dauerauftrag oder
- als Einzelüberweisung.
Die wirksame Entrichtung ist grundsätzlich jeweils bis zum 31. März des Folgejahres noch für das vorangegangene Jahr möglich.
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Eine freiwillige Versicherung kann nur auf Antrag erfolgen. Berechtigt sind Deutsche und in Deutschland lebende Ausländer, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits pflichtversichert sind.
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Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) wurde in der ehemaligen DDR zum 1. März 1971 eingeführt und bestand bis 30. Juni 1990.
In dieser Zeit konnte man Einkommen über 600 Mark monatlich durch Beitragszahlung zur FZR versichern.
Beiträge zur FZR werden rentensteigernd berücksichtigt.
Die Pflicht, einen Wehr- oder Zivildienst zu leisten, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ausgesetzt. Seitdem können sich junge Männer und Frauen für einen freiwilligen Wehrdienst entscheiden, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Als Probezeit kann man zunächst einen sechsmonatigen freiwilligen Wehrdienst und anschließend bis zu 17 Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Insgesamt sind also bis zu 23 Monaten freiwilliger Wehrdienst möglich.Während dieser Zeit besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
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Mit dem Begriff "Fremdrenten" werden Leistungen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bezeichnet. Dieses Gesetz ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen ausländische ("fremde") Zeiten in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichigen.