Deutsche Rentenversicherung

Beitragspflicht für selbstständige Lehrer

Datum: 18.08.2021

Gerade hat die Bundesregierung das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ gestartet. Es soll helfen, versäumten Lernstoff aufzuholen und soziales Leben nachzuholen. Jetzt sind auch Menschen gefragt, die freiberuflich als Lehrer arbeiten. Ob Nachhilfe, Sport oder Kreatives: Wer mehr als 450 Euro verdient, muss Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.

Hierbei gilt als Lehrtätigkeit nicht nur die klassische Nachhilfe für Schüler: Was zählt, ist die Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Gruppen- oder Einzelunterricht. Deshalb gehören z. B. auch das Anleiten von Sport- und Gesundheitskursen, von Kreativkursen oder in einer Fahrschule dazu. Auch selbständige Tätigkeiten als Coaches oder Trainer gelten als Lehrtätigkeit. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn müssen freiberufliche Lehrer ihre Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden.

Selbständige Lehrer, die die monatliche Grenze von 450 Euro nicht überschreiten, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Ab einem Verdienst von 450,01 Euro im Monat sind sie jedoch in der Rentenversicherung beitragspflichtig. Diese Beiträge müssen aber nur so lange gezahlt werden, wie freiberufliche Lehrer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (dazu zählen auch Azubis) beschäftigen.

Alle wichtigen Infos bietet die kostenlose Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Sie steht zum Download unter diesem Artikel bereit.

Gerne beraten auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter der Nummer 0800 1000 4800.

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