Deutsche Rentenversicherung

Rente: Anrechnung der Gefängnisarbeit möglich?

Datum: 19.07.2022

Laut Strafvollzugsgesetz (§ 41 StVollzG) ist eine Gefangene bzw. ein Gefangener verpflichtet, „eine ihr/ihm zugewiesene, den körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben […]. Für die Tätigkeiten während der Haftzeit werden zwar ein Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe gezahlt, da es sich jedoch um kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, kann bei einer Gefängnisarbeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Somit werden keine Beiträge abgeführt und die Gefängnisarbeit zählt nicht für die Rente.

Anders verhält es bei den sogenannten Ersatzzeiten. Das sind die Zeiten vor 1992, in denen Versicherte nach Vollendung des 14. Lebensjahres keine Beiträge zahlen konnten (beitragsfreie Zeiten), weil sie durch außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel Kriegsgefangenschaft oder politische Haft in der DDR, daran gehindert wurden. Diese Zeiten werden bei der Prüfung des Rentenanspruchs und bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Diese und weitere Informationen zur Rente finden Sie in den unten aufgeführten Broschüren. Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nr. 0800 1000 4800.

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