Deutsche Rentenversicherung

Erwerbsminderungsrente: Auch Berufseinsteiger sind abgesichert


Datum: 12.04.2023

Völlig unerwartet kann die eigene Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigt sein, zum Beispiel durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit. Um Leistungen wie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen zu können, müssen Versicherte zunächst fünf Jahre lang Beiträge einzahlen. Durch Sonderregelungen sind aber auch Berufseinsteiger vom ersten Arbeitstag an in der Rentenversicherung geschützt.

Bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung reicht für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt und der Berufseinsteiger dadurch nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Berufsanfänger profitieren außerdem von der Regelung, wonach eine Rente gezahlt werden kann, wenn die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Die Höhe der Rente berechnet sich in einem solchen Fall aber nicht nur aus den bisher eingezahlten Beiträgen. Durch die „Zurechnungszeit“ werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 würde beispielsweise so gerechnet, als wären noch bis zu einem Alter von 66 Jahren Beiträge gezahlt worden.

In den kostenfreien Broschüren „Berufsstarter und ihre Sozialversicherung“ und „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ sind die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Sie stehen unterhalb dieser Meldung zum Download bereit.

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