Beim Tod eines Elternteils oder beider Eltern haben die hinterbliebenen Kinder Anspruch auf eine Waisenrente bis zum Ende des Monats, in dem sie 18 Jahre alt und damit volljährig werden.
Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit, die sogenannte Wartezeit, von fünf Jahren erfüllt haben oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.
Der Anspruch auf die Waisenrente besteht auch nach dem 18. Geburtstag weiter, solange eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert oder ein Freiwilligendienst geleistet wird. Maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann sie bezogen werden.
Betroffene sind verpflichtet, ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich ihre Lebensumstände ändern, z.B. wenn sie eine Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen haben. Dann endet der Anspruch auf Waisenrente bereits in dem Monat, in dem die Ausbildung beendet wurde.
Weitere Infos rund um die Waisenrente bieten die kostenfreien Broschüren „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ und „Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen" Sie könne direkt unterhalb dieser Meldung heruntergeladen werden.