Deutsche Rentenversicherung

Suche nach Ausbildungsplatz zählt bereits für die Rente


Datum: 26.06.2023

Rentenblicker-Video: Facts zum Berufsstart

Junge Menschen zwischen 17 und 25 Jahren, die auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind, können diese Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen. Um sie als „Anrechnungszeiten“ im Rentenkonto gutgeschrieben zu bekommen, muss die Ausbildungssuche unbedingt bei der Agentur für Arbeit bekannt gegeben werden.

Nach dem 25. Lebensjahr wird die Zeit der Ausbildungsplatzsuche in der gesetzlichen Rentenversicherung nur anerkannt, wenn Betroffene unmittelbar zuvor beschäftigt oder selbständig gewesen sind und Beiträge in die Sozialversicherung geleistet haben.

Um die Ausbildungsplatzsuche geltend zu machen, muss sie außerdem mindestens einen Kalendermonat andauern. Ob ein Schulabschluss vorliegt oder während dieser Zeit Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen werden, spielt für die Rentenversicherung hingegen keine Rolle.

Ausführliche Informationen zu Ausbildung und Berufsstart erhalten Sie in der kostenlosen Broschüre „Berufsstarter und die Rente“. Sie steht unterhalb dieser Meldung für Sie zum Download zur Verfügung.

Mehr zu diesem Thema gibt es online auf www.rentenblicker.de.

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