Zum 1. Juli 2023 ändert sich die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung. Das gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen.
Beitragssätze werden angehoben
Für Versicherte ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von bisher 3,4 auf 4,0 Prozent. Für Versicherte mit Kindern steigt er von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Den Beitragssatz von 3,4 Prozent zahlen auch Versicherte ohne Kinder, wenn sie vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Beitragsabschlag wird eingeführt
Für Versicherte mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird zukünftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Um den Beitragsabschlag zu erhalten, müssen Rentnerinnen und Rentner keinen Antrag stellen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch.
Daten werden digital übermittelt
Das Gesetz gibt den Auftrag zur Entwicklung eines digitalen Verfahrens, mit dem die Daten zur Zahl der Kinder verwaltungs- und bürokratiearm übertragen werden sollen. Der Aufbau des Verfahrens ist aufwendig und wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach dem Gesetz sind die Beitragsabschläge bis zum 30. Juni 2025 umzusetzen.
Beitragsabschläge werden rückwirkend berücksichtigt
Die zu viel gezahlten Beiträge werden spätestens bis Ende Juni 2025 zurückgezahlt. Das gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2023.
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Beispielrechnung für die Auswirkungen des PUEG ab 01.07.2023
Rentenbezug in Höhe von 1.000 Euro pro Monat
Rechtsgrundlage bis 30.06.23 | Rechtsgrundlage ab 01.07.23 | Differenz in Euro |
---|
ohne Kind:
3,4% entspricht 34,00 Euro
|
ohne Kind:
4,0% entspricht 40,00 Euro
| + 6,00 Euro |
mit einem Kind:
3,05% entspricht 30,50 Euro
|
mit einem Kind altersunabhängig *
3,4% entspricht 34,00 Euro
| + 3,50 Euro |
mit zwei Kindern:
3,05% entspricht 30,50 Euro
|
mit zwei Kindern unter 25 Jahren*
3,15% entspricht 31,50 Euro
| + 1,00 Euro |
mit drei Kindern.
3,05% entspricht 30,50 Euro
|
mit drei Kindern unter 25 Jahren*
2,90% entspricht 29,00 Euro
| - 1,50 Euro |
mit vier Kindern:
3,05% entspricht 30,50 Euro
|
mit vier Kindern unter 25 Jahren*
2,65% entspricht 26,50 Euro
| - 4,00 Euro |
mit fünf und mehr Kindern:
3,05% entspricht 30,50 Euro
|
mit fünf und mehr Kindern unter 25 Jahren*
2,40% entspricht 24,00 Euro
| - 6,50 Euro |
* Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren soll ab 1.7.2023 ein um einen Abschlag reduzierter Beitragssatz gelten. Der Abschlag beträgt vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren je Kind 0,25 Beitragssatzpunkte. Wird ein Kind 25, entfällt der Abschlag von 0,25 % für dieses Kind. Damit gilt der nächst höhere Beitragssatz ab dem Monat, der auf den Monat des 25. Geburtstages folgt.
Ausnahmen: Bei Personen, die noch nicht 23 Jahre alt sind und keine Kinder haben ODER vor dem 01.01.1940 geboren wurden gilt der Beitragssatz von 3,4%.
Fragen und Antworten
Fragen und Antworten zum neuen Beitrag zur Pflegeversicherung
Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 - Schaubild in Farbe
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