Deutsche Rentenversicherung

Erwerbsminderungsrente: Auch Berufseinsteiger sind abgesichert

Datum: 23.04.2024

Durch einen Unfall oder eine Krankheit kann die eigene Erwerbsfähigkeit plötzlich und unerwartet stark beeinträchtigt werden. Um in einem solchen Fall eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen zu können, müssen Versicherte fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung geleistet haben. Berufseinsteiger sind jedoch durch Sonderregelungen bereits vom ersten Arbeitstag an in der Rentenversicherung geschützt.

So genügt bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung, um einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt und der Berufseinsteiger dadurch nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Wird die Erwerbsminderung durch eine andere Erkrankung verursacht, profitieren Berufsanfänger von der Regelung, nach der eine Rente gezahlt werden kann, wenn die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt aber nicht nur von den bisher eingezahlten Beiträgen ab: Durch die „Zurechnungszeit“ werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 würde beispielsweise so gerechnet, als wären noch bis zu einem Alter von 66 Jahren und 1 Monat Beiträge gezahlt worden.

Weitere Information bietet die kostenfreie Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“. Sie steht auf dieser Seite zum Download bereit. Hilfe gibt es auch am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter der Nummer 0800 1000 4800.

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