Deutsche Rentenversicherung

Keine Abzüge: Ferienjobs sind von Sozialabgaben befreit

Datum: 05.08.2024

In den großen Ferien verdienen sich viele Schüler mit einem Ferienjob etwas dazu. Abzüge in Form von Sozialversicherungsbeiträgen haben sie hierbei in der Regel nicht – unabhängig davon, wie viel sie verdienen. Für Studentinnen und Studenten, die nur in den Semesterferien jobben, gilt dies ebenfalls.

Der Grund: Ferienjobs zählen zu den „kurzfristigen Beschäftigungen“. In der Regel sind das Jobs, die nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück im laufenden Jahr dauern. Diese Grenzen müssen eingehalten werden, damit keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Wer dieses Jahr bereits gejobbt hat, muss darauf achten, diese Obergrenze nicht zu überschreiten.

Mehr Infos bieten der „Rentenblicker“, das Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung, auf www.rentenblicker.de und der kostenfreie Flyer „Tipps für Studierende: Jobben und studieren“. Er kann am Ende dieser Seite kostenfrei heruntergeladen werden. Auch das Team am kostenlosen Servicetelefon hilft unter 0800 1000 4800 gerne weiter.

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