Deutsche Rentenversicherung

Für späteren Rentenanspruch

Datum: 19.08.2024

In Deutschland gibt es neben der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Alterssicherungssysteme, die aufeinander abgestimmt sind. Wechselt jemand zum Beispiel von der Beamtenversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung, sieht das Rentenrecht die Nachversicherung vor.

Nachversichert wird, wer aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet, zum Beispiel Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Lehrer und Erzieher. Betroffene werden dadurch so gestellt, als seien sie von vornherein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.

Welche Beiträge für die Rentenversicherung geleistet werden müssen, wird bei der Nachversicherung individuell berechnet. Grundlage bilden die Bruttoentgelte, etwa aus einer Beamten- oder Bundeswehrzeit. Von diesen Bruttoentgelten berechnet der Dienstherr die Rentenbeiträge und überweist diese an die Deutsche Rentenversicherung. Die Rentenbeiträge aus der Nachversicherung werden dann so verrechnet, als wären die Betroffenen in dieser Zeit Arbeitnehmer gewesen. Die Nachversicherungsbeiträge zahlt der Dienstherr in voller Höhe. Bei der späteren Rentenberechnung zählen diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und können somit einen Rentenanspruch begründen oder die Rente erhöhen.

Weiterführende Informationen bietet die Broschüre „Nachversicherung“. Sie kann unter diesem Artikel kostenpflichtig bestellt werden.

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