Verwitwete Menschen, die erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, verlieren ihren Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer sich dennoch wieder offiziell binden möchte, hat Anspruch auf eine Abfindung. Diese muss beantragt werden. Hierfür genügt ein formloser Antrag mit der neuen Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die Höhe der Abfindung hängt unter anderem davon ab, welche Witwen- oder Witwerrente bezogen wurde: Bei einer große Witwen- oder Witwerrente bekommen Versicherte grundsätzlich zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Kalendermonate als Abfindungssumme. Die Rentenzahlungen für die ersten drei Monate nach Rentenbeginn, das sogenannte Sterbevierteljahr, werden dabei nicht berücksichtigt. Wurde bei der Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen angerechnet, so ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung ausschlaggebend.
Die Auszahlung einer kleinen Witwenrente ist stets auf 24 Kalendermonate begrenzt. Daher können nur die Rentenzahlungen der noch nicht verbrauchten Monate als Abfindung ausgezahlt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten". Sie steht unter dieser Meldung zum Herunterladen zur Verfügung.
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