Deutsche Rentenversicherung

Bundesrat stimmt Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis zu

Datum: 14.02.2025

Der Bundesrat hat am 14. Februar einer vom Bundestag beschlossenen Übergangsregelung für selbstständige Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis zugestimmt. Die Regelung ist eine Reaktion auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichtes, bei dem bestehende Kriterien zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geschärft worden waren.

Die heute verabschiedete Übergangsregelung sieht vor, dass bei dem betroffenen Personenkreis Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt. Das gilt für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als Selbststände tätig waren und für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Die Regelung knüpft an zwei Voraussetzungen an:

  • die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen und
  • die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu

Die Übergangsregelung soll Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit geben, die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.

Sie stellt eine Reaktion auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 28. Juni 2022 dar. Hier wurde für eine vermeintlich selbständige, auf Honorarbasis tätige Musikschullehrerin aufgrund abhängiger Beschäftigung Sozialversicherungspflicht festgestellt. Mit dem Urteil wurden allgemein die bereits bestehenden Kriterien zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geschärft. Im Ergebnis waren viele Lehrkräfte nicht mehr als selbstständige Honorarkräfte, sondern als abhängig Beschäftigte zu beurteilen. Viele Bildungseinrichtungen befürchteten infolgedessen Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen.

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