Zum 1. April hat an Deutschlands Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen das Sommersemester begonnen. Viele der rund drei Millionen Studierenden bessern sich ihren Lebensunterhalt mit einem Nebenjob auf. Ist das Arbeitsverhältnis auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet, müssen sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Höhe des Verdienstes ist hierbei unerheblich.
Studierende mit einem Minijob, d. h. mit einem Verdienst bis höchstens 556 Euro im Monat, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Vorteil: Die geleisteten Beiträge zählen voll für die spätere Altersrente mit. Zusätzlich erwerben sie bereits jetzt Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen, Erwerbsminderungsrenten und Zulagen zur Riester-Rente. 3,6 Prozent des Einkommens fließen dann als Arbeitnehmeranteil in die Sozialversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in einem Minijob ist möglich und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Jedoch verzichten Studierende dann auch auf die umfassende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Studierende, die unbefristet arbeiten und mehr als 556 Euro im Monat verdienen, sind immer versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich. Die zu leistenden Beiträge teilen sie sich mit ihrem Arbeitgeber.
Alle Infos zu diesem Thema bietet die Broschüre „Tipps für Studierende: Jobben und studieren“. Sie steht unter dieser Meldung zum kostenlosen Download bereit.