Deutsche Rentenversicherung

Ost-West-Angleichung und Verbesserung der EM-Rente

Bundesrat billigt Änderungen

Datum: 07.07.2017

Die Neuregelungen zur Angleichung der Renten in Ost und West und zur Verbesserung der Leistungen für Erwerbsminderungsrentner wurden am 7. Juli 2017 vom Bundesrat gebilligt.

Angleichung der Renten in Ost und West

Die Neuregelung schafft bis zum Jahr 2025 ein einheitliches Rentenrecht in Ost und West. Die bisher im Osten noch abweichenden Werte für die Berechnung der Renten werden bis 2025 schrittweise an die Westwerte angeglichen. Gleichzeitig werden die Ost-Verdienste ab 2025 nicht mehr hochgewertet.

Künftige Angleichung in sieben Schritten

Bislang orientierte sich die Angleichung der Rechengrößen an den Lohnentwicklungen in Ost- und Westdeutschland. Ab 2018 erfolgt sie davon unabhängig in jeweils sieben Schritten. Der aktuelle Rentenwert im Osten wird zum 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwerts angehoben. Sechs Jahre in Folge wird er dann jeweils um 0,7 Prozentpunkte heraufgesetzt, bis am 1. Juli 2024 100 Prozent erreicht sind. Die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße in den neuen Bundesländern werden in den Jahren 2019 bis 2025 jeweils zum 1. Januar schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen. Gleichzeitig fällt die Hochwertung der ab 2019 im Osten von den Versicherten erzielten Entgelte von Jahr zu Jahr geringer aus, bis sie 2025 entfällt.

Verbesserung der Leistungen für Erwerbsminderungsrentner

Wer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls vermindert erwerbsfähig wird, ist bei der Berechnung seiner Rente aktuell mit der Zurechnungszeit so gestellt, als hätte er bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Es werden also zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Durch die Neuregelung wird die Zurechnungszeit ab 2018 schrittweise um weitere drei Jahre verlängert: Erwerbsgeminderte werden ab einem Rentenbeginn im Jahr 2024 so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 65. Geburtstag weitergearbeitet hätten. Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 31. Dezember 2017. Auch bei Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten wird ab 2018 die Zurechnungszeit verlängert. Zum 1. Juli 2014 war bereits eine Verlängerung der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr erfolgt.

Kosten und Finanzierung

Die Bundesregierung beziffert die Mehrausgaben für die Angleichung der Renten in Ost und West im Gesetzentwurf auf maximal 3,9 Milliarden Euro im Jahr 2025. Da es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, müsste die Finanzierung dementsprechend in voller Höhe aus Steuermitteln erfolgen. Ab 2022 beteiligt sich die Bundesregierung stärker an der Bewältigung der demografischen Entwicklung und der Finanzierung der Renten. Dazu steigt der Bundeszuschuss zur Rentenversicherung im Jahr 2022 zunächst um 200 Millionen Euro, in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 600 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2025 beträgt die Erhöhung dann dauerhaft zwei Milliarden Euro im Jahr. Dies reicht voraussichtlich nicht zur Gegenfinanzierung der Mehrausgaben. Fehlbeträge müssen aus der Nachhaltigkeitsrücklage oder über eine Anhebung des Beitragssatzes finanziert werden.

Auch durch die bessere Absicherung bei Erwerbsminderung entstehen Mehrausgaben in der Rentenversicherung. 2018 liegen sie bei rund 10 Millionen Euro und steigen bis Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums im Jahr 2021 auf 140 Millionen Euro an.

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