Deutsche Rentenversicherung

Bundeseinheitliche Neuregelung der Zuständigkeit in der Regressbearbeitung

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die aktualisierte Zuständigkeitsregelung für Beitragsregressverfahren nach § 119 SGB X (Anlage) gilt ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich für alle Rentenversicherungsträger.

Die bisherige Fassung der Zuständigkeitsregelung vom 2. Juli 2003 verliert damit ihre Gültigkeit.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2006

Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer

Inkraft: 17.10.2006

Anlage zur verbindlichen Entscheidung: