Deutsche Rentenversicherung

Regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr.9 Buchstabe a SGB VI

BSG-Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a) SGB VI gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI. Damit steht die Beschäftigung mehrerer wegen Geringfügigkeit versicherungsfreier Arbeitnehmer, deren Entgelte zusammengerechnet die maßgebende Entgeltgrenze von 400 Euro übersteigt, der regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers gleich. Auf das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkreten Beschäftigungsverhältnis kommt es insoweit nicht an.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im August 2006

Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer

Inkraft: 17.10.2006

Achtung: wurde aufgehoben durch die verbindlichen Entscheidung vom 30.09.2019

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK