Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Unter die Ausschlussregelung des § 71 Abs. 4 SGB VI fallen sämtliche Zeiten, die mit als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten zusammentreffen. Dabei ist es unerheblich, ob die als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten aus der originären oder einer Vergleichsberechnung nach dem jeweiligen Versorgungsrecht stammen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Oktober 2006
Dr. Ursula Engelen-Kefer
Alexander Gunkel
Inkraft: 13.2.2007