Deutsche Rentenversicherung

Zuständigkeit für die Durchführung der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Lehrern und Erziehern an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Durchführung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bei Lehrern und Erziehern an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten zuständig.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2006

Dr. Ursula Engelen-Kefer
Alexander Gunkel

Inkraft: 13.2.2007

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