Deutsche Rentenversicherung

Anwendung der EWG-Verordnungen auf Leistungen zur Teilhabe und sonstige Leistungen zur Teilhabe

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 18 ff. EWGV 1408/71, § 9 ff. SGB VI, § 31 SGB VI, § 5 Nr. 1 bis 3 SGB IX

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die ergänzenden Leistungen und die sonstigen Leistungen zur Teilhabe werden mit Ausnahme der sonstigen Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) EWGV 1408/71 vom sachlichen Geltungsbereich der EWG-Verordnungen erfasst.

2. Für Leistungen zur Teilhabe in grenzüberschreitenden Fällen gelten die Bestimmungen des Titel III Kapitel 1 EWGV 1408/71.

3. Bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. Art. 18 EWGV 1408/71 auch ausländische mitgliedstaatliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

4. Zuständig für die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe ist der Träger des Mitgliedstaats, bei dem die betroffene Person im Zeitpunkt der Antragstellung versichert ist (vgl. Art. 1 Buchst. o) Ziff. i EWGV 1408/71).

5. Die Kostenerstattung für Leistungen zur Teilhabe, die im Rahmen der Sachleistungsaushilfe erbracht werden, bestimmt sich nach Art. 93 EWGV 574/72.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich. 

Berlin, im Januar 2007 

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.4.2007

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