Deutsche Rentenversicherung

Berücksichtigung des Gründungszuschusses gem. § 57 SGB III i. d. F. ab 1.8.2006 im Rahmen der Einkommensanrechnung

Berücksichtigung des Gründungszuschusses gem. § 57 SGB III i. d. F. ab 1.8.2006 als Hinzuverdienst

Der Gründungszuschuss ist als vergleichbare Leistung gem. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes gem. § 97 SGB VI zu berücksichtigen. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses in Höhe von monatlich 300 Euro ist wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen. Das gilt auch für den in der zweiten Förderphase gezahlten Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 300 Euro. 

Der Gründungszuschuss ist ohne einen Abzug nach § 18b Abs. 5 SGB IV zu berücksichtigen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich. 

Berlin, im Mai 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 20.7.2007

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK