Deutsche Rentenversicherung

EG-Beamtenstatut

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Entsprechend den Grundsätzen aus Art. 10 EGV sind zurückgelegte Dienstzeiten bei einer Einrichtung, für die Art. 1a bzw. Art. 1b EG-Beamtenstatut gilt, bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aus der Deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

2. Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI kommt für den betroffenen Personenkreis nur dann in Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung der genannten Dienstzeiten kein Rentenanspruch besteht.

3. Der Umfang der Dienstzeiten i. S. v. Art. 1a und Art. 1b EG-Beamtenstatut ist vom Antragsteller mit einer Bescheinigung des Dienstherrn nachzuweisen.

4. Für die Bestimmung des zuständigen deutschen Rentenversicherungsträgers gilt Anhang 2 EWGV 574/72 entsprechend.

5. Im Übrigen bestimmen sich der Anspruch und die Rentenhöhe allein nach nationalem Recht. Die EWGV 1408/71 bzw. EWGV 883/2004 finden für die Berücksichtigung der Dienstzeiten nach dem EG-Beamtenstatut bei der Rentenfeststellung keine - analoge bzw. hilfsweise - Anwendung.

6. Das Urteil des EuGH vom 16.12.2004 in der Rechtssache C-293/03 „My“ ist auch auf Leistungsfälle vor der Urteilsverkündung anzuwenden."

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 20.7.2007

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