Deutsche Rentenversicherung

Anerkennung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 70 Abs. 3a SGB VI vor Erfüllung einer Wartezeit

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei der Prüfung der nach § 50 SGB VI zu erfüllenden Wartezeiten für Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes werden Beitragszeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch dann berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit ohne diese besonderen Beitragszeiten weder erfüllt ist noch als erfüllt gilt und die in § 70 Abs. 3a SGB VI geforderten 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nur unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit erfüllt werden. Die Zurechnungszeit wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur dann berücksichtigt, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren) erfüllt sind.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 21.9.2007

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