Deutsche Rentenversicherung

Gründungszuschuss

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der Gründungszuschuss kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im grenznahen Ausland gemäß § 18 Satz 2 SGB IX und bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gemäß § 18 Satz 1 SGB IX im Einzelfall bewilligt werden, sofern dies wirtschaftlicher und sparsamer ist.

Die gleichzeitige Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung steht dem Bezug eines Gründungszuschusses nicht entgegen.

Der Gründungszuschuss kann nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann bewilligt werden, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2007

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 27.12.2007

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