Deutsche Rentenversicherung

Anerkennung einer Übergangszeit bei Ausbildungsabbruch

§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Übergangszeiten i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zwischen zwei Ausbildungen können auch dann anerkannt werden, wenn die vorhergehende schulische Ausbildung aus individuellen, in der Person des Versicherten liegenden Gründen nicht planmäßig beendet worden ist, z. B. bei einem Ausbildungsabbruch.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Dezember 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 2.5.2008

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