Deutsche Rentenversicherung

§§ 45, 48 SGB X i. V. m. §§ 103, 107 SGB X; Nachträgliches Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit anderen Sozialleistungen im Kontext mit dem Erstattungsanspruch

Aufhebung/Rücknahme eines Verwaltungsaktes bei nachträglichem Hinzutritt einer Unfallrente (§ 93 SGB VI)

Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 27. August 1998, Az.: B 8 KN 20/97 R; 31. März 1998, Az.: B 8 KN 18/95 R; 22. Februar 2002, Az.: B 8 KN 11/00 R; 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 36/04 R; 21. März 2007, Az.: B 11 a AL 11/06 R)

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Tritt zu einer bereits gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich eine nach § 93 SGB VI anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinzu und besteht ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X, ist der Rentenbescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls der Bescheid über den Zuschuss zu den Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 106 SGB VI erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente nach § 48 SGB X aufzuheben. Eine Aufhebung/Rücknahme des Bescheides für den Zeitraum ab Rentenbeginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur laufenden Zahlung der Unfallrente erfolgt nicht.

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gezahlten Beitragszuschüsse sind auf Grundlage des Rentenzahlbetrages der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI ergibt. Entsprechendes gilt für den Ausgleichsbetrag für Wanderversicherte und die Zahlung des Bundes und der Länder nach dem AAÜG.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 19.8.2008

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