Deutsche Rentenversicherung

Ganztägige Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist grundsätzlich in Form der kontinuierlichen Steigerung der täglichen Arbeitszeit durchzuführen. Ausnahmsweise kann aus medizinischen oder betriebsbedingten Gründen eine stufenweise Wiedereingliederung auch tageweise durchgeführt werden, wenn dies der Stufenplan vorsieht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht dann durchgehend für den Zeitraum des Stufenplanes.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2008

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 19.8.2008

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