Deutsche Rentenversicherung

Dispositionsbefugnis § 51 SGB V

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Ein Versicherter ist in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB V nachschiebt. Das gleiche gilt, wenn die Krankenkasse die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB V ausspricht, obwohl sie noch kein Krankengeld leistet.

Hat der Rentenversicherungsträger vor Erteilung des Bescheides, mit dem er der Disposition des Versicherten entspricht, keine Kenntnis von der Aufforderung nach § 51 SGB V, kann er davon ausgehen, dass der Versicherte in seiner Dispositionsbefugnis frei ist.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2008

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.2.2009

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