Deutsche Rentenversicherung

Gewährung von Verpflegungskostenzuschüssen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Für Rehabilitanden, die als Pendler an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Bildungseinrichtung teilnehmen, die kein unentgeltliches Mittagessen anbietet, ist der Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungskostenzuschusses nach § 53 Abs. 1 SGB IX i. V. m. Tz. 5.1, 5.4 der Reisekostengrundsätze vom 25. November 1998 i.d. F. vom 29. August 2005 wie folgt festzustellen:

1. Bei der Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu Grunde zu legen, die einmalig zu Beginn der Leistung festzustellen sind. Eine erneute Berechnung der täglichen Abwesenheit von der Wohnung ist nur bei Änderungen in den Verhältnissen erforderlich, z. B. bei einem Wohnungswechsel.

2. Sofern an bis zu zwei Tagen in der Woche die Abwesenheit von acht Stunden unterschritten wird, steht dies dem Anspruch auf Verpflegungskostenzuschuss nicht entgegen.

3. Der monatliche Pauschalbetrag nach Ziffer 5.4 der aktuellen Reisekostengrundsätze in Höhe von 70,30 € ist für jeden Monat der Bildungsleistung grundsätzlich ungekürzt zu zahlen, da die Ferienzeiten, Feiertage und Arbeitsunfähigkeitszeiten bereits pauschal berücksichtigt worden sind. Eine Kürzung i. H. v. 3,80 EUR/je Abwesenheitstag kommt lediglich für unentschuldigte Fehlzeiten in Betracht (analog der Regelungen zum Übergangsgeld).

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Februar 2009

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 10.6.2009

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