Deutsche Rentenversicherung

Berücksichtigung von Elterngeld als Hinzuverdienst

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Elterngeld ist nicht als Hinzuverdienst im Rahmen der §§ 34, 96a SGB VI zu berücksichtigen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2009

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 26.10.2009

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