Deutsche Rentenversicherung

Befristung der Bescheinigung E 101 in "Nicht-Entsendefällen"

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (E 101 DE) ist in Fällen, in denen keine Entsendung vorliegt („Nicht-Entsendefälle“) und eine unbefristete Tätigkeit ausgeübt wird, auf 24 Monate zu befristen. Zurückliegende Zeiträume sind in die Frist von 24 Monaten nicht mit einzubeziehen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2009

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 26.10.2009

Achtung: wurde aufgehoben durch die verbindlichen Entscheidung vom 13.02.2020

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