Deutsche Rentenversicherung

Verzinsung von Nachzahlungen bei Weiterzahlung befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 SGB VI in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Grundlage für die Verzinsung gem. § 44 SGB I von Nachzahlungen bei Weitergewährung befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 ist der Weiterzahlungsantrag.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Februar 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 1.6.2010

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