Deutsche Rentenversicherung

Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ("1-Euro-Job") als Überbrückungstatbestand

§ 58 Abs. 2 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Zeiten der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II sind als unschädlicher Überbrückungstatbestand im Sinne von § 58 Abs. 2 SGB VI zu werten.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im März 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 15.7.2010

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