Deutsche Rentenversicherung

Nachweiserbringung der Elterneigenschaft

§ 55 SGB XI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Rentenversicherungsträgern wird der Nachweis der Elterneigenschaft i. S. von § 55 Abs. 3 SGB XI nur gegenüber einem der beteiligten Rentenversicherungsträger erbracht, ist der dortige Zeitpunkt des Eingangs des Nachweises auch für den anderen Rentenversicherungsträger maßgebend. Die beteiligten Rentenversicherungsträger stellen deshalb sicher, dass der jeweils andere Rentenversicherungsträger zeitnah über die Vorlage des Nachweises zur Elterneigenschaft informiert wird. Hinsichtlich des Wirkungszeitpunktes des Nachweises gelten die allgemeinen Grundsätze des § 55 Abs. 3 Satz 5 SGB XI.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im März 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 15.7.2010

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