Deutsche Rentenversicherung

Neuregelung des Anrechnungsausschlusses von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die aufgrund der Änderung von § 56 Abs. 4 SGB VI nachträglich vorgemerkten Kindererziehungszeiten berühren dann nicht die Rechtswirksamkeit der bereits für diesen Zeitraum gezahlten freiwilligen Beiträge, soweit hiervon Versicherte betroffen sind, für die die Neufassung von § 56 Abs. 4 SGB VI eine Rechtsänderung darstellt.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im März 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 15.7.2010

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