Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI bei fehlender Beitragszahlung zur Krankenversicherung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Ein Anspruch auf den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist unabhängig von der tatsächlichen Beitragszahlung gegeben, wenn für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversicherte Rentenbezieher gegenüber der Krankenkasse/dem Krankenversicherungsunternehmen dem Grunde nach Beitragsverpflichtungen bestehen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juni 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 22.9.2010

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