Deutsche Rentenversicherung

Nachversicherung von Versorgungsempfängern

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Hat nach dem Tod eines Versorgungsempfängers die Hinterbliebene weder Anspruch auf Witwengeld noch Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, weil die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand und nach Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen wurde, ist keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen (vgl. auch BSG-Urteil vom 30. Juli 2008, B 5a/5 R 30/07 R). Dies gilt entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Oktober 2010

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.1.2011

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