Deutsche Rentenversicherung

Von der Verletztenrente abzusetzender Betrag, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft

§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Wird eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung teilweise abgefunden und ist wegen Ablaufs des Abfindungszeitraums nur noch der auf Verschlimmerungsfolgen beruhende Betrag dieser Rente auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, ist von der geminderten anrechenbaren Verletztenrente weiterhin der Betrag im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI abzusetzen, der sich auf der Grundlage der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit einschließlich des abgefundenen Teils der Verletztenrente ergibt. Übersteigt der von der Verletztenrente abzuziehende Betrag den Betrag der Verletztenrente, wird die Verletztenrente mit 0 Euro auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Februar 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 15.6.2011

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