Deutsche Rentenversicherung

Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

§ 74 Satz 4 Nr. 1 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978, in denen Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds bezogen wurden, werden von § 74 Satz 4 Nr. 1 SGB VI erfasst und deshalb nicht bewertet.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Februar 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2011

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