Deutsche Rentenversicherung

Art. 6 EWGV 883/2004, Art.12 EWGV 987/2009; Europäische Neuregelung zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16. Dezember 2010

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16. Dezember 2010 (ABl. EU 2011/C 45/5) ist nur auf Fälle anzuwenden, die von den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erfasst werden. Der Beschluss Nr. H6 findet keine Anwendung auf EWR-, Grönland- und Schweiz-Fälle, solange in diesen Fällen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angewendet wird, auf Fälle im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (Drittstaatsverordnung) sowie auf „Alt-Fälle“ unter Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bis zum 30. April 2010.

2. Der Beschluss Nr. H6 ist auf alle Anwendungsfälle der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 mit einem Rentenbeginn frühestens ab 1. Mai 2010 anzuwenden. Bei Anwendung der VO (EU) Nr. 1231/2010 (Drittstaatsverordnung) bzw. bei Hinzutritt weiterer Staaten zum Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 wird der Beschluss Nr. H6 auf Fälle mit Rentenbeginn ab In-Kraft-Treten der VO (EU) Nr. 1231/2010 (am 1. Januar 2011) bzw. ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Hinzutritts eines Staates zum Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 angewendet.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juni 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2011

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