Deutsche Rentenversicherung

Umsetzung des § 221 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Regelungen der Neufassung zur Umsetzung des § 221 SGB VI (Anlage) werden für alle Träger der Rentenversicherung verbindlich beschlossen. Gleichzeitig tritt die verbindliche Entscheidung über die Umsetzung des § 221 SGB VI vom 13. März 2008, veröffentlicht am 17. Juli 2008, außer Kraft.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 6,7 und 8 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, am 18. August 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 30.11.2011

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK