Deutsche Rentenversicherung

Forderungsbescheide für Beiträge von Selbstzahlern; Voraussetzungen der Vollstreckung bei (Gesamt-) Forderungsbescheiden

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei der Vollstreckung nach § 66 Abs. 4 SGB X setzt jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme das Vorliegen eines Forderungsbescheides und, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, einer Mahnung voraus. Die Erteilung einer Mahnung nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nicht möglich, wenn dem Versicherten nicht zuvor ein Forderungsbescheid über die Forderung, die Gegenstand der Mahnung sein soll, erteilt worden ist.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Berlin, im Oktober 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.12.2011

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